9 K 843/14 K,G,F,Zerl•Finanzgericht Münster, 2016-04-28, 9 K 843/14 K,G,F,Zerl
Finanzgericht Münster, 2016-04-28, 9 K 843/14 K,G,F,Zerl
9 K 843/14 K,G,F,ZerlSteuergericht28.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 843/14 K,G,F,Zerl — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-28
Aktenzeichen: 9 K 843/14 K,G,F,Zerl
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2016:0428.9K843.14K.G.F.ZER.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005, alle vom 7.8.2008, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2003 und 2004 vom 20.8.2008 und für 2005 vom 18.8.2008, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 vom 18.8.2008, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.9.2008, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der geänderten Steuerbeträge bzw. Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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