13 K 1042/17 K,G•Finanzgericht Münster, 2019-02-13, 13 K 1042/17 K,G
Finanzgericht Münster, 2019-02-13, 13 K 1042/17 K,G
13 K 1042/17 K,GSteuergericht13.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 13 K 1042/17 K,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-13
Aktenzeichen: 13 K 1042/17 K,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0213.13K1042.17K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 21.2.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010, die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002 vom 3.3.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2010, die Körperschaftsteuerbescheide für 2001, 2002 und 2005, der Gewerbesteuermessbescheid für 2005, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004, jeweils vom 21.3.2014, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der geänderten Festsetzungen und Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 25.2.2015 tragen die Klägerin zu 15 v.H. und der Beklagte zu 85 v.H., die danach entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.