2 K 1290/18 AO•Finanzgericht Münster, 2019-06-18, 2 K 1290/18 AO
Finanzgericht Münster, 2019-06-18, 2 K 1290/18 AO
2 K 1290/18 AOSteuergericht18.06.2019
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 2 K 1290/18 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-18
Aktenzeichen: 2 K 1290/18 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0618.2K1290.18AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Duldungsbescheid vom 21.01.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2018 wird dahingehend geändert, dass sich die Duldungspflicht auf insgesamt 8.450 EUR erstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 20 vH und der Beklagte 80vH.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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