8 K 2081/18 Kg•Finanzgericht Münster, 2019-09-26, 8 K 2081/18 Kg
Finanzgericht Münster, 2019-09-26, 8 K 2081/18 Kg
8 K 2081/18 KgSteuergericht26.09.2019
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 2081/18 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-26
Aktenzeichen: 8 K 2081/18 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0926.8K2081.18KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Bescheide vom 21.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 25.03.2019 werden dahingehend geändert, dass ein Restbetrag von 8.616 EUR für das Kind I. und ein Restbetrag von 1.206 EUR für das Kind Q. auszuzahlen ist. Die Bescheide vom 02.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15.06.2018 werden insoweit aufgehoben, als sie die Nachzahlung des festgesetzten Kindergelds regeln.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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