5 K 519/18 U•Finanzgericht Münster, 2019-12-19, 5 K 519/18 U
Finanzgericht Münster, 2019-12-19, 5 K 519/18 U
5 K 519/18 USteuergericht19.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 519/18 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 5 K 519/18 U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:1219.5K519.18U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids über den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuer 2012 bis 2014 vom 08.09.2016 und des Ablehnungsbescheids über den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuer 2015 vom 14.11.2017 sowie der Einspruchsentscheidung vom 24.01.2018 die Umsatzsteuer auf xxx € (2012), xxx € (2013), xxx € (2014), xxx € (2015) festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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