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8 V 1952/20 AO•Finanzgericht Münster, 2020-07-23, 8 V 1952/20 AO
8 V 1952/20 AOSteuergericht23.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-23
Aktenzeichen: 8 V 1952/20 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2020:0723.8V1952.20AO.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der E-Bank in F-Stadt nach Zugang dieses Beschlusses unverzüglich mitzuteilen, dass er Verfügungen des Antragstellers über das auf dem Konto des Antragstellers mit der IBAN xxx bestehende Guthaben in Höhe eines Betrags von 7.632,08 EUR – als noch auf dem Konto befindlicher NRW-Soforthilfe – freigibt, insoweit also die Wirkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.06.2019 aussetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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