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12 V 570/22 AO•Finanzgericht Münster, 2022-04-25, 12 V 570/22 AO
12 V 570/22 AOSteuergericht25.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-25
Aktenzeichen: 12 V 570/22 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0425.12V570.22AO.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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