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8 V 246/22 GrE•Finanzgericht Münster, 2022-05-03, 8 V 246/22 GrE
8 V 246/22 GrESteuergericht03.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 8 V 246/22 GrE
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0503.8V246.22GRE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 10.12.2021 wird bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, längstens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt und, soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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