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8 V 200/22 GrE•Finanzgericht Münster, 2022-06-15, 8 V 200/22 GrE
8 V 200/22 GrESteuergericht15.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-15
Aktenzeichen: 8 V 200/22 GrE
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0615.8V200.22GRE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 09.11.2021 über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, jedoch längstens bis zu einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens, in voller Höhe aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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