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2 K 481/21 F•Finanzgericht Münster, 2023-12-12, 2 K 481/21 F
2 K 481/21 FSteuergericht12.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-12
Aktenzeichen: 2 K 481/21 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2023:1212.2K481.21F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2017 vom 06.11.2019 und der Feststellungsbescheid für das Jahr 2018 vom 01.09.2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2021, werden dahingehend geändert, dass die im Jahr 2018 zugeflossenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 000.000,00 € als tarifbegünstigte Einkünfte i.S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (2017: 00.000,00 € und 2018: 00.000,00 €) festgestellt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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