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12 K 1916/21 F•Finanzgericht Münster, 2025-05-15, 12 K 1916/21 F
12 K 1916/21 FSteuergericht15.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-15
Aktenzeichen: 12 K 1916/21 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2025:0515.12K1916.21F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 vom 28.01.2021 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2021 wird dahingehend geändert, dass die festgestellten laufenden Einkünfte (Gesamthand) aus Vermietung und Verpachtung um X € gemindert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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