Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1993-03-31, 18 Sa 95/93

18 Sa 95/93Arbeitsgericht31.03.1993

Regest

1. Streitfragen auf künstlerischem Gebiet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind einer inhaltlichen Überprüfung und Entscheidung durch die Arbeitsgerichte nicht zugänglich. 2. Einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich bleiben aber die mit solchen Streitfragen ggf einhergehenden Kompetenzkonflikte und diesbezügliche Entscheidungen des Arbeitgebers. 3. Ein Vorgesetzter - hier: Direktor eines Kunstmuseums - hat bei eigener abweichender Auffassung über die Art der Durch- bzw Zuendeführung eines unter seiner Regie von einem ihm unterstellten Mitarbeiter im wesentlichen eigenverantwortlich erstellten künstlerischen/wissenschaftlichen Projekts nicht unbedingt das "letzte Wort". 4. Von der Art der Aufgabenstellung, der Position des unterstellten Mitarbeiters, der Intensität der fachlichen Betreuung und dem eigenen Kenntnisstand des Vorgesetzten, dem Zeitpunkt des Eingriffs und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für den betroffenen Mitarbeiter hängt es ua ab, inwieweit ein Vorgesetzter bei einem Meinungsstreit über künstlerische Fragen dem unterstellten Mitarbeiter die weitere Durch- bzw Zuendeführung der von ihm bislang wahrgenommenen Aufgaben entziehen kann. 5. Bei der Überprüfung, ob billiges Ermessen gem § 315 BGB bei der Ausübung des Direktionsrecht gewahrt wurde, kommt es nicht auf die Belange des Vorgesetzten an, sondern auf die Belange des Arbeitgebers, als dessen Repräsentant der Vorgesetzte handelt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 95/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-03-31

Aktenzeichen: 18 Sa 95/93

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1993:0331.18SA95.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 315 BGB, § 611 BGB

Leitsätze

  1. Streitfragen auf künstlerischem Gebiet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind einer inhaltlichen Überprüfung und Entscheidung durch die Arbeitsgerichte nicht zugänglich.

  2. Einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich bleiben aber die mit solchen Streitfragen ggf einhergehenden Kompetenzkonflikte und diesbezügliche Entscheidungen des Arbeitgebers.

  3. Ein Vorgesetzter - hier: Direktor eines Kunstmuseums - hat bei eigener abweichender Auffassung über die Art der Durch- bzw Zuendeführung eines unter seiner Regie von einem ihm unterstellten Mitarbeiter im wesentlichen eigenverantwortlich erstellten künstlerischen/wissenschaftlichen Projekts nicht unbedingt das "letzte Wort".

  4. Von der Art der Aufgabenstellung, der Position des unterstellten Mitarbeiters, der Intensität der fachlichen Betreuung und dem eigenen Kenntnisstand des Vorgesetzten, dem Zeitpunkt des Eingriffs und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für den betroffenen Mitarbeiter hängt es ua ab, inwieweit ein Vorgesetzter bei einem Meinungsstreit über künstlerische Fragen dem unterstellten Mitarbeiter die weitere Durch- bzw Zuendeführung der von ihm bislang wahrgenommenen Aufgaben entziehen kann.

  5. Bei der Überprüfung, ob billiges Ermessen gem § 315 BGB bei der Ausübung des Direktionsrecht gewahrt wurde, kommt es nicht auf die Belange des Vorgesetzten an, sondern auf die Belange des Arbeitgebers, als dessen Repräsentant der Vorgesetzte handelt.

Tenor

1.Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.93

-AZ: 3 Ga 3/93 - teilweise abgeändert:

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Die Verfügungsbeklagte zu 1. wird verurteilt, die Realisierung des vom Verfügungskläger entwickelten Konzepts für die Y. Ausstellung im Kunst-

museum I. im Z.-straße, insbesondere die Hängung der ca. 70 Gemälde und ca. 200 Papierarbeiten des Künstlers, gegliedert nach Lebensstationen in chronologischer Abfolge nach folgenden Kapiteln zu dulden:

1.Der Krieg,

2.Die Avantgarde in I.,

3.Das Schauspiel der Gesellschaft in Berlin,

4.Die Zeit der Verfolgung,

5.Der Surrealist in New York,

und zwar nach Hängeanweisung des Verfügungsklägers, wobei die Hängekonzeption des Verfügungsklägers im wesentlichen durch die aus dem Anlagenkonvolut V 13 ersichtlichen Anordnung der Werke von Y. konkretisiert wird.

2.Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1. zu 1/3 .

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