Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1995-05-10, 4 (5) Sa 98/95

4 (5) Sa 98/95Arbeitsgericht10.05.1995

Regest

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wennein Gaststättenbetrieb mit gut bürgerlicher Küche, welcher im Rahmen eines Pachtvertrages mit dem Eigentümer des Grundstückes betrieben wurde, eingestellt wird und an seiner Stelle nach einem Umbau von einigen Monaten aufgrund eines neuen Pachtverhältnisses mit dem Eigentümer des Grundstückes ein arabisches Spezialitätenrestaurant eröffnet wird. Der Annahme eines Betriebsüberganges steht in einem solchen Falle entgegen, daß sich der Charakter des betrieblichen Gaststättenbetriebes so geändert hat, daß von einer Fortführung des alten Betriebes nicht mehr gesprochen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (5) Sa 98/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-10

Aktenzeichen: 4 (5) Sa 98/95

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1995:0510.4.5SA98.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 613 a BGB

Leitsätze

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wennein Gaststättenbetrieb mit gut bürgerlicher Küche, welcher im Rahmen eines Pachtvertrages mit dem Eigentümer des Grundstückes betrieben wurde, eingestellt wird und an seiner Stelle nach einem Umbau von einigen Monaten aufgrund eines neuen Pachtverhältnisses mit dem Eigentümer des Grundstückes ein arabisches Spezialitätenrestaurant eröffnet wird. Der Annahme eines Betriebsüberganges steht in einem solchen Falle entgegen, daß sich der Charakter des betrieblichen Gaststättenbetriebes so geändert hat, daß von einer Fortführung des alten Betriebes nicht mehr gesprochen werden kann.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.10.1994 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Geschäfts-Nr.:

4(5) Sa 98/95

5(6) Ca 3236/94

ArbG Essen

2.Die Revision wird zugelassen.

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