3 Sa 253/95•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1995-05-23, 3 Sa 253/95
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1995-05-23, 3 Sa 253/95
3 Sa 253/95Arbeitsgericht23.05.1995
Regest
Einzelfallentscheidung zu Inhalt und Reichweite des Zeugnisberichtigungsanspruchs
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 253/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-23
Aktenzeichen: 3 Sa 253/95
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1995:0523.3SA253.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 630 BGB
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu Inhalt und Reichweite des Zeugnisberichtigungsanspruchs
Tenor
1.Auf die Berufung der Klägerin wird das
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom - 10 Ca 5153/94 - abgeändert.
2.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein auf ihrem Firmenbogen und mit Unterschrift des Geschäftsführers unter maschinenschriftlicher Namensangabe versehenes, auf den 15.06.1994 datiertes Zeugnis folgenden Wortlautes zu erstellen und auszuhändigen:
Zeugnis
Frau R., H., I.-straße 23, war seit dem 24.01.1990 in unserem Unternehmen als Direktionsassistentin tätig, nachdem sie dort zuvor vom 01.08.1987 bis 23.01.1990 die Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert hat.
Ihr Aufgabengebiet umfaßte im wesentlichen:
-Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden im In- und Ausland
-Berichterstattung über Gespräche
-Selbständige nachfolgende Sachbearbeitung (einschließlich des Vertragswesens nach Anweisung)
-Selbständige Terminnachverfolgung
-Controlling im Bereich Wareneingangsrechnungen, Hausverwaltung, Anfragen und Verhandlungen mit Lieferanten im In- und Ausland
-Vorbereitung von Besprechungen und Besuchsterminen
-Personalwesen
-Auswahl von Auszubildenden und Mitarbeitern, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen sowie Nachbearbeitung
-Führung sämtlicher Direktionsakten sowie selbständige Terminierung und Nachbereitung
-Während der Urlaubszeit Mithilfe bei Buchhaltungsaufgaben, wie Zahlungsverkehr und Verbuchungen.
Das umfangreiche Aufgabengebiet bewältigte sie mit einem hohen Maß an Flexibilität und Selbständigkeit. Sie erwies sich als vertrauenswürdige und leistungsfähige Mitarbeiterin.
Ihre Arbeit zeichnete sich - auch unter wechselnden Belastungen - durch termingerechte Erledigung und gute Ergebnisse aus, ihre Leistungen stellten uns stets in vollem Umfang zufrieden.
Entsprechend war ihr Verhalten Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber stets einwandfrei.
Frau R. verläßt uns auf eigenen Wunsch zum 30.06.1994. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.