12 (5) Sa 881/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-09-04, 12 (5) Sa 881/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-09-04, 12 (5) Sa 881/96
12 (5) Sa 881/96Arbeitsgericht04.09.1996
Regest
Die eintägige Kündigungsfrist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Arb Druc kindustrie gewährleistet we der den gesetzlichen Mindeststandard des Kündigungsschutzes, noch ist die Ungleichbehandlung der gewerbli chen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten, denen tariflich in der Probezeit nur mit einmonatiger Frist zum Monatsende gekündigt wer den kann, aus Sachgründen, namentlich dem Erprobungszweck, ge rechtfertigt. Die Kündigungsfristregelung ist daher verfassungswidrig und nichtig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (5) Sa 881/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-09-04
Aktenzeichen: 12 (5) Sa 881/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:0904.12.5SA881.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 2, Art. 3 Abs. 1 GG, § 620, § 622 BGB, § 14 MTV f. d. gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Ge biet der Bundesrepu blik Deutschland
Leitsätze
Die eintägige Kündigungsfrist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Arb Druc kindustrie gewährleistet we der den gesetzlichen Mindeststandard des Kündigungsschutzes, noch ist die Ungleichbehandlung der gewerbli chen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten, denen tariflich in der Probezeit nur mit einmonatiger Frist zum Monatsende gekündigt wer den kann, aus Sachgründen, namentlich dem Erprobungszweck, ge rechtfertigt. Die Kündigungsfristregelung ist daher verfassungswidrig und nichtig.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.05.1996 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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