8 TaBV 80/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-19, 8 TaBV 80/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-19, 8 TaBV 80/96
8 TaBV 80/96Arbeitsgericht19.11.1996
Regest
Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung i. S. des § 111 Ziff. 1 BetrVG kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen zu, und zwar weder bis zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. bis zum Abschluß eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich noch - nach dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz - bis zum Ablauf von drei Monaten nach erstmaliger Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsänderung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 80/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-11-19
Aktenzeichen: 8 TaBV 80/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1119.8TABV80.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 111 ff., 2 Abs. 1, 78 Satz 1 i. V. mit 112 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung i. S. des § 111 Ziff. 1 BetrVG kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen zu, und zwar weder bis zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. bis zum Abschluß eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich noch - nach dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz - bis zum Ablauf von drei Monaten nach erstmaliger Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsänderung.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.10.1996 - 5 BVGa 10/96 - wird zurückgewiesen.
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