Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-07, 8 (18) Sa 1586/96

8 (18) Sa 1586/96Arbeitsgericht07.01.1997

Regest

Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche nicht während des Urlaubsjahres (§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT-KF - insoweit identisch mit dem BAT), sondern erst mit Beginn des Übertragungszeitraumes, so richtet sich der übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr (anderer Meinung: LAG Hamburg, Urteil vom 02.03.1994 - 5 Sa 104/93).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (18) Sa 1586/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-07

Aktenzeichen: 8 (18) Sa 1586/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0107.8.18SA1586.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT

Leitsätze

Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche nicht während des Urlaubsjahres (§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT-KF - insoweit identisch mit dem BAT), sondern erst mit Beginn des Übertragungszeitraumes, so richtet sich der übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr (anderer Meinung: LAG Hamburg, Urteil vom 02.03.1994 - 5 Sa 104/93).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ober-

hausen vom 17.09.1996 - 3 Ca 1635/96 - abgeändert und wie folgt neu

gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerin 4 Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren,

b) der Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996 zu gewähren.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  2. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 744,52 DM.

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