7 Ta 233/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-03, 7 Ta 233/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-03, 7 Ta 233/96
7 Ta 233/96Arbeitsgericht03.02.1997
Regest
Durch die vor der Belehrung der Zeugen erfolgte Befragung einer im Wege einer prozeßleitenden Verfügung vorsorglich als Zeugen geladenen Person nach ihrer Zeugenstellung (Zeuge oder gesetzlicher Vertreter) stellt noch nicht den Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens dar und löst daher die Beweisgebühr noch nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 233/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-02-03
Aktenzeichen: 7 Ta 233/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0203.7TA233.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3
Leitsätze
Durch die vor der Belehrung der Zeugen erfolgte Befragung einer im Wege einer prozeßleitenden Verfügung vorsorglich als Zeugen geladenen Person nach ihrer Zeugenstellung (Zeuge oder gesetzlicher Vertreter) stellt noch nicht den Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens dar und löst daher die Beweisgebühr noch nicht aus.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts K.gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 wird zurückgewiesen.
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