Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-28, 15 Sa 1738/96

15 Sa 1738/96Arbeitsgericht28.02.1997

Regest

1. Die in einem Urteil getroffene Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung des Arbeitgebers nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden, enthält zugleich die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbe stände früher oder zum selben Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Die Folge davon ist, daß der Arbeitgeber sich nach Rechtskraft eines solchen Urteils nicht mehr auf frühere/andere Been di gungstatbestände berufen kann (BAG AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969). Diese Folge tritt je denfalls hinsichtlich früherer Beendigungstatbestände auch ein bei Abweisung einer Klage, gerichtet auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung zu ei nem bestimmten Zeitpunkt nicht aufge löst worden.2. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Teilurteil ohne Entscheidung über frühere /andere Beendi gungstatbestände festgestellt, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht aufgelöst wor den, so ist auf Berufung trotz § 68 ArbGG das arbeitsgerichtliche Teilurteil aufzuheben, die Sache an das Ar beitsgericht zu rückzuverweisen zwecks Entscheidung zunächst über frühere Beendigungstatbestände, weil der Mangel im Vorgehen des Arbeitsgerichts durch das Berufungsgericht nicht heilbar ist (im Anschluß an LAG Düsseldorf LAGE Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung). Eine Ausset zung/Teilaussetzung ist nicht möglich wegen der dann nach wie vor gegebenen Bindung des Arbeitsge richts an sein eigenes Urteil (§ 318 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1738/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-28

Aktenzeichen: 15 Sa 1738/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0228.15SA1738.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: §§ 4 KSchG, 322 ZPO - 3818, 148 ZPO, 68 ArbGG

Leitsätze

  1. Die in einem Urteil getroffene Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung des Arbeitgebers nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden, enthält zugleich die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbe stände früher oder zum selben Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Die Folge davon ist, daß der Arbeitgeber sich nach Rechtskraft eines solchen Urteils nicht mehr auf frühere/andere Been di gungstatbestände berufen kann (BAG AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969). Diese Folge tritt je denfalls hinsichtlich früherer Beendigungstatbestände auch ein bei Abweisung einer Klage, gerichtet auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung zu ei nem bestimmten Zeitpunkt nicht aufge löst worden.2. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Teilurteil ohne Entscheidung über frühere /andere Beendi gungstatbestände festgestellt, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht aufgelöst wor den, so ist auf Berufung trotz § 68 ArbGG das arbeitsgerichtliche Teilurteil aufzuheben, die Sache an das Ar beitsgericht zu rückzuverweisen zwecks Entscheidung zunächst über frühere Beendigungstatbestände, weil der Mangel im Vorgehen des Arbeitsgerichts durch das Berufungsgericht nicht heilbar ist (im Anschluß an LAG Düsseldorf LAGE Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung). Eine Ausset zung/Teilaussetzung ist nicht möglich wegen der dann nach wie vor gegebenen Bindung des Arbeitsge richts an sein eigenes Urteil (§ 318 ZPO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.10.1996 - 5 Ca 2903/96 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich richtet gegen die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom 17.06.1996 nicht fristlos aufgelöst worden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.10.1996 - 5 Ca 2903/96 - aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht Wuppertal zurückverwiesen hinsichtlich der Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 17.06.1996 nicht fristgerecht zum 30.09.1996 aufgelöst worden.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.