15 Ta 304/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-20, 15 Ta 304/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-20, 15 Ta 304/96
15 Ta 304/96Arbeitsgericht20.03.1997
Regest
Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG gestützte Ansprüche geltend machen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 304/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-03-20
Aktenzeichen: 15 Ta 304/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0320.15TA304.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3,5 Abs. 2 ArbGG,37 Abs. 4 BetrVerfG
Leitsätze
Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG gestützte Ansprüche geltend machen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 30.491,52 DM festgesetzt.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.