6 Sa 120/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-08, 6 Sa 120/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-08, 6 Sa 120/97
6 Sa 120/97Arbeitsgericht08.04.1997
Regest
Eine Prozeßpartei, der rechtzeitig innerhalb einer Vergleichswiderrufsfrist die verbindliche Erklä rung ihres Prozeßgegners zugeht, daß von diesem der unter Vorbehalt abgeschlossene gerichtli che Vergleich nicht akzeptiert wird, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Bestandskraft des Vergleichs beruft, der infolge eines Büroversehens (wegen falscher Adressierung) gegenüber dem Gericht nicht rechtzeitig widerrufen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 120/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-08
Aktenzeichen: 6 Sa 120/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0408.6SA120.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 242 BGB
Leitsätze
Eine Prozeßpartei, der rechtzeitig innerhalb einer Vergleichswiderrufsfrist die verbindliche Erklä rung ihres Prozeßgegners zugeht, daß von diesem der unter Vorbehalt abgeschlossene gerichtli che Vergleich nicht akzeptiert wird, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Bestandskraft des Vergleichs beruft, der infolge eines Büroversehens (wegen falscher Adressierung) gegenüber dem Gericht nicht rechtzeitig widerrufen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.12.1997 - 5 Ca 1522/96 - abgeändert und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1996 nicht aufgelöst worden ist.Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.Die Revision wird zugelassen.
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