15 Sa 183/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-18, 15 Sa 183/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-18, 15 Sa 183/97
15 Sa 183/97Arbeitsgericht18.04.1997
Regest
Wenn in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) Teil A Urlaubsgeld für den Einzelhandel in Nord rhein-Westfalen bestimmt ist, durch Betriebs vereinbarung könnten andere Fälligkeitstermine vereinbart werden, wird dadurch nicht erlaubt, für gemäß § 2 Abs. 1 schon fällig gewordene Ansprüche auf Urlaubsgeld nachträglich/ rückwirkend den Fälligkeitszeitpunkt auf einen späteren Zeitpunkt zu verle gen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 183/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-18
Aktenzeichen: 15 Sa 183/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0418.15SA183.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld u. Sonderzuwendung) Teil A Urlaubsgeld für den Einzelhandel in NRW
Leitsätze
Wenn in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) Teil A Urlaubsgeld für den Einzelhandel in Nord rhein-Westfalen bestimmt ist, durch Betriebs vereinbarung könnten andere Fälligkeitstermine vereinbart werden, wird dadurch nicht erlaubt, für gemäß § 2 Abs. 1 schon fällig gewordene Ansprüche auf Urlaubsgeld nachträglich/ rückwirkend den Fälligkeitszeitpunkt auf einen späteren Zeitpunkt zu verle gen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.12.1996 - 2 Ca 2732/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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