11 Sa 136/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-25, 11 Sa 136/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-25, 11 Sa 136/97
11 Sa 136/97Arbeitsgericht25.04.1997
Regest
Erfüllt ein mit beruflicher Fortbildung/Umschulung befaßtes Unternehmen, dessen Lehrgangsteil nehmer an von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten sog. freien Bildungsmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 AFG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 29.04.1993 i.d.F. der 1. Änderungsanordnung vom 16.03.1994 (ANBA S. 295) teilnehmen, wegen eingetretener Illiquidität nicht mehr die Förderungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 S. 2 AFG i. V. m. § 10 A FuU, und setzt deshalb ein anderes Unternehmen, das diese Voraussetzungen erfüllt, die von dem illiquiden Unternehmen begonnenen Kurse mit einem erheblichen Teil von dessen Lehrkräften fort, scheitert ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bzw. nach der Richtlinie 77/187/EWG von dem einen auf das andere Unternehmen jedenfalls an einem feh lenden Rechtsgeschäft bzw. an einer vertraglichen Beziehung unmittelbar zwischen beiden Un ternehmen oder mittelbar über die Bundesanstalt für Arbeit.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 136/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-25
Aktenzeichen: 11 Sa 136/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0425.11SA136.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.12.1977
Leitsätze
Erfüllt ein mit beruflicher Fortbildung/Umschulung befaßtes Unternehmen, dessen Lehrgangsteil nehmer an von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten sog. freien Bildungsmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 AFG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 29.04.1993 i.d.F. der 1. Änderungsanordnung vom 16.03.1994 (ANBA S. 295) teilnehmen, wegen eingetretener Illiquidität nicht mehr die Förderungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 S. 2 AFG i. V. m. § 10 A FuU, und setzt deshalb ein anderes Unternehmen, das diese Voraussetzungen erfüllt, die von dem illiquiden Unternehmen begonnenen Kurse mit einem erheblichen Teil von dessen Lehrkräften fort, scheitert ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bzw. nach der Richtlinie 77/187/EWG von dem einen auf das andere Unternehmen jedenfalls an einem feh lenden Rechtsgeschäft bzw. an einer vertraglichen Beziehung unmittelbar zwischen beiden Un ternehmen oder mittelbar über die Bundesanstalt für Arbeit.
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom
11.12.1996 - 2 Ca 1865/96 - abgeändert:
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
- Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin.
- Die Revision wird zugelassen.
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