7 Ta 123/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-04, 7 Ta 123/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-04, 7 Ta 123/97
7 Ta 123/97Arbeitsgericht04.06.1997
Regest
Die Herabsetzung des Zwangsgeldes durch des Beschwerdegericht ist kein zwingender Grund, dem Gläubiger einen Teil der Beschwerdekosten aufzuerlegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 123/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-04
Aktenzeichen: 7 Ta 123/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0604.7TA123.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: ZPO §§ 888; 92 Abs. 2
Leitsätze
Die Herabsetzung des Zwangsgeldes durch des Beschwerdegericht ist kein zwingender Grund, dem Gläubiger einen Teil der Beschwerdekosten aufzuerlegen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1997 abgeändert, soweit ein höheres Zwangsgeld als 1.000,-- DM festgesetzt worden ist.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Dabei sind die gerichtlichen Beschwerdekosten nach einem Wert von 1.000,-- DM zu berechnen.
Beschwerdewert insgesamt: 3.000,-- DM.
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