Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-11, 12 (13) Sa 421/97

12 (13) Sa 421/97Arbeitsgericht11.06.1997

Regest

Unterfällt der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge einer tarifli chen Ausschlußfrist, steht dem Anspruchsverfall nicht deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, weil der Arbeitnehmer die Überzahlung bemerkt und hierauf den Arbeitgeber nicht aufmerksam gemacht hatte (gegen BAG, Urteil vom 01.06.1995, 6 AZR 912/94, AP Nr. 16 zu § 812 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (13) Sa 421/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-06-11

Aktenzeichen: 12 (13) Sa 421/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0611.12.13SA421.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 4 Abs. TVG,§ 242 BGB,§ 22 MTV-Stahl NRW

Leitsätze

Unterfällt der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge einer tarifli chen Ausschlußfrist, steht dem Anspruchsverfall nicht deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, weil der Arbeitnehmer die Überzahlung bemerkt und hierauf den Arbeitgeber nicht aufmerksam gemacht hatte (gegen BAG, Urteil vom 01.06.1995, 6 AZR 912/94, AP Nr. 16 zu § 812 BGB).

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.02.1997 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger für April 1995 DM 3.244,27 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10,

die Beklagte zu 1/10.

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