Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-07-01, 8 Sa 1561/96

8 Sa 1561/96Arbeitsgericht01.07.1997

Regest

Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stunden lohnes, welcher der Berechnung des Lei stungslohnes zugrundeliegt, zuzüg lich 25 v. H. (§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau). Hierbei ist der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde nach § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertra ges für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 zu zah lende Bauzuschlag nicht hinzuzurechnen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1561/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-01

Aktenzeichen: 8 Sa 1561/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0701.8SA1561.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 4 Nr. 5.4 Absatz 2 Satz 2Baurahmentarif-vertrag

Leitsätze

Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stunden lohnes, welcher der Berechnung des Lei stungslohnes zugrundeliegt, zuzüg lich 25 v. H. (§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau). Hierbei ist der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde nach § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertra ges für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 zu zah lende Bauzuschlag nicht hinzuzurechnen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.1996 - 2 Ca 1743/96 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 111,73 DM.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.