12 Sa 900/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-03, 12 Sa 900/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-03, 12 Sa 900/97
12 Sa 900/97Arbeitsgericht03.09.1997
Regest
SV.: Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, insbesondere darüber, ob aufgrund der Anrechnungsklausel in Ziff. 7.6 Anlage 7 a zum EKT die von der ruhegeldberechtigten Klägerin zum regelmäßigen Gehalt jährlich bezogene Sonderzuwendung auf die (Witwen-)Rente anrechenbar ist. Außerdem streiten sie über die Reichweite der Verfallklausel in § 40 a EKT.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 900/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-03
Aktenzeichen: 12 Sa 900/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0903.12SA900.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 4 TVG, § 40 a EKT, Ziff. 7.6 Anl. 7 a zum EKT
Leitsätze
SV.: Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, insbesondere darüber, ob aufgrund der Anrechnungsklausel in Ziff. 7.6 Anlage 7 a zum EKT die von der ruhegeldberechtigten Klägerin zum regelmäßigen Gehalt jährlich bezogene Sonderzuwendung auf die (Witwen-)Rente anrechenbar ist. Außerdem streiten sie über die Reichweite der Verfallklausel in § 40 a EKT.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.04.1997 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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