4 Sa 832/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-10, 4 Sa 832/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-10, 4 Sa 832/97
4 Sa 832/97Arbeitsgericht10.09.1997
Regest
Das in § 10 Abs. 4 bis 6 des Manteltarifvertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 16.09.1992 geregelte dreizehnte Monatseinkommen für Arzthelferinnen hat einen rein leistungsbezogenen Charakter mit der Folge, daß kein Anspruch der Arzthelferin auf ein dreizehntes Monatseinkommen während des Erziehungsurlaubes besteht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 832/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-10
Aktenzeichen: 4 Sa 832/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0910.4SA832.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 10 MTV Arzthelferinnen
Leitsätze
Das in § 10 Abs. 4 bis 6 des Manteltarifvertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 16.09.1992 geregelte dreizehnte Monatseinkommen für Arzthelferinnen hat einen rein leistungsbezogenen Charakter mit der Folge, daß kein Anspruch der Arzthelferin auf ein dreizehntes Monatseinkommen während des Erziehungsurlaubes besteht.
Tenor
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Unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.04.1997 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
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Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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