17 Sa 1044/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-01, 17 Sa 1044/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-01, 17 Sa 1044/97
17 Sa 1044/97Arbeitsgericht01.10.1997
Regest
§ 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau, wonach im Krankheitsfall die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten stellt eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen dar. Deshalb haben die tarifunterworfenen Arbeiter gem. §§ 3, 4 EFZG n. F. - ab dem 01.10.1996 - nur noch einen Anspruch auf 80 %ige Krankenvergütung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1044/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-01
Aktenzeichen: 17 Sa 1044/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1001.17SA1044.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§3, 4 EFZG,§ 4 Ziff. 7 RTVGerüstbau
Leitsätze
§ 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau, wonach im Krankheitsfall die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten stellt eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen dar. Deshalb haben die tarifunterworfenen Arbeiter gem. §§ 3, 4 EFZG n. F. - ab dem 01.10.1996 - nur noch einen Anspruch auf 80 %ige Krankenvergütung.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 21.05.1997 - 5 Ca 389/97 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
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