Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-09, 5 Sa 1076/97

5 Sa 1076/97Arbeitsgericht09.10.1997

Regest

§ 8 MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung beinhaltet eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, daß §§ 3,4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden und die Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1076/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-09

Aktenzeichen: 5 Sa 1076/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1009.5SA1076.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 8 MTVObst- und gemüseverar-beitende Industrie NRW§§ 3,4Entgeltfort-zahlungsgesetz

Leitsätze

§ 8 MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung beinhaltet eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, daß §§ 3,4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden und die Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 22.04.1997 - 5 Ca 9191/96 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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