7 Ta 178/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-13, 7 Ta 178/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-13, 7 Ta 178/97
7 Ta 178/97Arbeitsgericht13.10.1997
Regest
Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist nach Abschluß des Rechtsstreits nicht mehr zulässig, wenn die neue Partei nicht an dem Rechtsstreit beteiligt war.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 178/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-13
Aktenzeichen: 7 Ta 178/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1013.7TA178.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 319 ZPO
Leitsätze
Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist nach Abschluß des Rechtsstreits nicht mehr zulässig, wenn die neue Partei nicht an dem Rechtsstreit beteiligt war.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Herrn S.wird der Berichtigungsbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.05.1997 insoweit aufgehoben, als dort sein Name genannt ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 5.064,-- DM.
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