Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-14, 16 (17) Sa 890/97

16 (17) Sa 890/97Arbeitsgericht14.10.1997

Regest

1. Die inhalts- oder wortgleiche Übernahme gesetzlicher Regelungen in einen Tarifvertrag läßt im Zweifel - mangels gegenteiliger Anhalts punkte im TV - auf einen eigenständigen Normsetzungswillen der Tarifvertragspartner schließen.2. § 7 Abs. 2 MTV Ang. rechtsrheinische Textilindustrie vom 09.02.1961 enthält gegenüber § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG eine eigenstän dige Tarifregelung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 (17) Sa 890/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-14

Aktenzeichen: 16 (17) Sa 890/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1014.16.17SA890.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 7 Abs. 2 MTV für die Angestellten der rechtsrheinischen Textilindustrie vom 09.02.1961

Leitsätze

  1. Die inhalts- oder wortgleiche Übernahme gesetzlicher Regelungen in einen Tarifvertrag läßt im Zweifel - mangels gegenteiliger Anhalts punkte im TV - auf einen eigenständigen Normsetzungswillen der Tarifvertragspartner schließen.2. § 7 Abs. 2 MTV Ang. rechtsrheinische Textilindustrie vom 09.02.1961 enthält gegenüber § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG eine eigenstän dige Tarifregelung.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.04.1997 - 3 Ca 1038/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Streitwert: unverändert (456,58 DM).

  3. Die Revision wird zugelassen.

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