Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-30, 7 Ta 308/97

7 Ta 308/97Arbeitsgericht30.10.1997

Regest

Ein Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung eines bezifferten Betrages verpflichtet, verliert seine Vollstreckungsfähigkeit nicht durch den Zusatz im Vergleichstext soweit dies nicht bereits geschehen ist .

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 308/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-30

Aktenzeichen: 7 Ta 308/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1030.7TA308.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 794 Abs. 1 Nr. 1; 795; 724 ZPO

Leitsätze

Ein Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung eines bezifferten Betrages verpflichtet, verliert seine Vollstreckungsfähigkeit nicht durch den Zusatz im Vergleichstext soweit dies nicht bereits geschehen ist .

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.1997 aufgehoben.

Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 2.493,30 DM.

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