Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-19, 4 Sa 1438/97

4 Sa 1438/97Arbeitsgericht19.11.1997

Regest

Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach mit Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen sind , erfaßt auch einen Zahlungsanspruch auf Überstundenvergütung, der in einem kurz zuvor rechtskräftig gewordenen arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1438/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-11-19

Aktenzeichen: 4 Sa 1438/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1119.4SA1438.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § § 133, 157 BGB

Leitsätze

Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach mit Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen sind , erfaßt auch einen Zahlungsanspruch auf Überstundenvergütung, der in einem kurz zuvor rechtskräftig gewordenen arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellt worden ist.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach

vom 21.08.1997 wird die Zwangsvollstreckung aus der Nr. 2 des Urteils

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.02.1997 (4 Ca 1253/96) für

unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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