4 Sa 1438/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-19, 4 Sa 1438/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-19, 4 Sa 1438/97
4 Sa 1438/97Arbeitsgericht19.11.1997
Regest
Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach mit Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen sind , erfaßt auch einen Zahlungsanspruch auf Überstundenvergütung, der in einem kurz zuvor rechtskräftig gewordenen arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1438/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-11-19
Aktenzeichen: 4 Sa 1438/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1119.4SA1438.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § § 133, 157 BGB
Leitsätze
Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach mit Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen sind , erfaßt auch einen Zahlungsanspruch auf Überstundenvergütung, der in einem kurz zuvor rechtskräftig gewordenen arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellt worden ist.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach
vom 21.08.1997 wird die Zwangsvollstreckung aus der Nr. 2 des Urteils
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.02.1997 (4 Ca 1253/96) für
unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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