Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-25, 8 Sa 1358/97

8 Sa 1358/97Arbeitsgericht25.11.1997

Regest

Wird ein Fuhrpark als Betriebsabteilung gem. § 613 a BGB veräußert und widerspricht ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, so ist § 15 Abs. 5 KSchG analog anwendbar. Die Weiterführung des Betriebsratsamtes stellt einen sachlichen Grund für einen solchen Widerspruch gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber dar mit der Folge, daß der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar einen geringwertigeren Arbeitsplatz für das Betriebsratsmitglied freikündigen muß, es sei denn, im Rahmen der Interessenabwägung wäre festzustellen, daß die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeit-nehmers in erheblichem Maße die des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers überwiegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1358/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-11-25

Aktenzeichen: 8 Sa 1358/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1125.8SA1358.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 15 Abs. 5 KSchG

Leitsätze

Wird ein Fuhrpark als Betriebsabteilung gem. § 613 a BGB veräußert und widerspricht ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, so ist § 15 Abs. 5 KSchG analog anwendbar. Die Weiterführung des Betriebsratsamtes stellt einen sachlichen Grund für einen solchen Widerspruch gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber dar mit der Folge, daß der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar einen geringwertigeren Arbeitsplatz für das Betriebsratsmitglied freikündigen muß, es sei denn, im Rahmen der Interessenabwägung wäre festzustellen, daß die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeit-nehmers in erheblichem Maße die des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers überwiegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.07.1997

  • 4 Ca 793/97 - abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen

den Parteien durch die Kündigung seitens der Beklagten

vom 25.04.1997 zum 31.07.1997 nicht aufgelöst worden

ist, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 18.300,-- DM.

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