7 Ta 304/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-27, 7 Ta 304/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-11-27, 7 Ta 304/97
7 Ta 304/97Arbeitsgericht27.11.1997
Regest
Die Auferlegung der Beschwerdekosten auf die an dem Verfahren nicht beteiligten Staatskasse kann von dem Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. § 99 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.Bei Nichterreichen des Beschwerdewertes ist das Rechtsmittel als außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 304/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-27
Aktenzeichen: 7 Ta 304/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1127.7TA304.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 99 Abs. 1, 567 ZPO; 8 GKG
Leitsätze
Die Auferlegung der Beschwerdekosten auf die an dem Verfahren nicht beteiligten Staatskasse kann von dem Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. § 99 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.Bei Nichterreichen des Beschwerdewertes ist das Rechtsmittel als außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Essen vom 15.04.1997 in dem Kostenpunkt teilweise abgeändert: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 7 Ta 53/97 hat der Gläubiger zu tragen.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt; jedoch werden die gerichtlichen Beschwerdekosten nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 600,-- DM.
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