Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-03, 12 Sa 1555/97

12 Sa 1555/97Arbeitsgericht03.12.1997

Regest

1. In der bloßen Verweisung des Tarifvertrags auf die gesetzlichen Bestimmungen liegt grundsätzlich keine eigenständige (konstitutive) Tarifregelung. Dabei ist unerheblich, ob der Verweisung die Formulierung jeweils gültigen hinzugefügt ist oder nicht (im Anschluß an BAG 29.01.1991, 3 AZR 44/90, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr. 6).2. Ob eine tarifliche Krankengeldzuschußregelung, die für die Zeit nach der gesetzlichen Entgeltfortzahlung den bisherigen Nettoverdienst weiter absichert, den Willen der Tarifvertragsparteien erkennbar macht, daß dem Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in voller Höhe (100 %) zustehen soll, hängt von dem jeweiligen Tarifwerk ab. Hinsichtlich § 5 MTV-Betonsteingewerbe ist dies zu verneinen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1555/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-03

Aktenzeichen: 12 Sa 1555/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1203.12SA1555.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 4 EFZG. § 5 MTV f. d. Ang. I. d. Beton- u. Fertigteilindustrie u. d, Betonsteinhand-werk Nordwest-deutschland

Leitsätze

  1. In der bloßen Verweisung des Tarifvertrags auf die gesetzlichen Bestimmungen liegt grundsätzlich keine eigenständige (konstitutive) Tarifregelung. Dabei ist unerheblich, ob der Verweisung die Formulierung jeweils gültigen hinzugefügt ist oder nicht (im Anschluß an BAG 29.01.1991, 3 AZR 44/90, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr. 6).2. Ob eine tarifliche Krankengeldzuschußregelung, die für die Zeit nach der gesetzlichen Entgeltfortzahlung den bisherigen Nettoverdienst weiter absichert, den Willen der Tarifvertragsparteien erkennbar macht, daß dem Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in voller Höhe (100 %) zustehen soll, hängt von dem jeweiligen Tarifwerk ab. Hinsichtlich § 5 MTV-Betonsteingewerbe ist dies zu verneinen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14.08.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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