Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-18, 15 Ta 298/97

15 Ta 298/97Arbeitsgericht18.12.1997

Regest

1) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtswegzuständigkeit in sog. sic-non-Fällen (erstmals BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung) gilt ohne Einschränkung auch für den in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG genannten Personenkreis.2) Das kann über § 2 Abs. 3 ArbGG zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen führen auch für Klagen/Anträge, die als solche keine sic-non-Fälle sind. Für die Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG genügt dabei, daß die sog. Hauptklage irgendwann anhängig geworden ist, also auch nach der sog. Zusammenhangsklage. Daß die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die sog. Hauptklage nur auf Grund der Rechtsprechung zu sic-non-Fällen anzunehmen ist, steht der Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 298/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-18

Aktenzeichen: 15 Ta 298/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1218.15TA298.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: §§ 2, 5 ArbGG

Leitsätze

  1. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtswegzuständigkeit in sog. sic-non-Fällen (erstmals BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung) gilt ohne Einschränkung auch für den in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG genannten Personenkreis.2) Das kann über § 2 Abs. 3 ArbGG zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen führen auch für Klagen/Anträge, die als solche keine sic-non-Fälle sind. Für die Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG genügt dabei, daß die sog. Hauptklage irgendwann anhängig geworden ist, also auch nach der sog. Zusammenhangsklage. Daß die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die sog. Hauptklage nur auf Grund der Rechtsprechung zu sic-non-Fällen anzunehmen ist, steht der Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der

Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.08.1997

abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist

zulässig.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.

Der Bewerdewert wird auf 77.777,78 DM festgesetzt

(zugleich Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 GKG).

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

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