Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-19, 10 Sa 1723/97

10 Sa 1723/97Arbeitsgericht19.12.1997

Regest

Ist in einem 1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen hat , so handelt es sich hierbei im Regelfall mangels besonderer Umstände um eine auf die jeweilige Rechtslage nur hinweisende, deklaratorische Klausel. Der Arbeitnehmer hat deshalb bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1723/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-19

Aktenzeichen: 10 Sa 1723/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1219.10SA1723.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 4 EFZG

Leitsätze

Ist in einem 1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen hat , so handelt es sich hierbei im Regelfall mangels besonderer Umstände um eine auf die jeweilige Rechtslage nur hinweisende, deklaratorische Klausel. Der Arbeitnehmer hat deshalb bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits- gerichts Düsseldorf vom 18.09.1997 - 9 Ca 42637/97 - abge- ändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

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