7 Ta 372/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-08, 7 Ta 372/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-08, 7 Ta 372/97
7 Ta 372/97Arbeitsgericht08.01.1998
Regest
Anwaltsgebühren entstehen erst, wenn der Anwalt eine denGebührentatbestand auslösende Tätigkeit entwickelt hat. Die bloße Beauftragung des erstinstanzlichen Anwalts für die Berufungsinstanz zur Abwehr der gegnerischen Berufung reicht nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 372/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-01-08
Aktenzeichen: 7 Ta 372/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0108.7TA372.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 103, 104 ZPO; 32 BRAGO
Leitsätze
Anwaltsgebühren entstehen erst, wenn der Anwalt eine denGebührentatbestand auslösende Tätigkeit entwickelt hat. Die bloße Beauftragung des erstinstanzlichen Anwalts für die Berufungsinstanz zur Abwehr der gegnerischen Berufung reicht nicht aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.1996 abgeändert, soweit das Arbeitsgericht an dem Kläger zu erstattenden Kosten mehr als 120,75 DM nebst 4% Zinsen aus diesem Betrag ab dem 12.08.1996 festgesetzt hat. Wegen des Mehrbetrages wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/9, der Beklagte zu 2/9; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen.
Beschwerdewert: 422,40 DM.
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