5 Sa 2029/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-16, 5 Sa 2029/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-16, 5 Sa 2029/97
5 Sa 2029/97Arbeitsgericht16.02.1998
Regest
1) § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2) § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungschutzprozeß die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Alsdann ist die Sozial- auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 2029/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-02-16
Aktenzeichen: 5 Sa 2029/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0216.5SA2029.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 KSchG, §§ 111 - 113 BetrVG
Leitsätze
- § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2) § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungschutzprozeß die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Alsdann ist die Sozial- auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 15.10.1997 - 4 Ca 1879/97 - wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen.
- Die Revison wird zugelassen.
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