Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-24, 3 (8) (3) Sa 2197/97

3 (8) (3) Sa 2197/97Arbeitsgericht24.03.1998

Regest

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (8) (3) Sa 2197/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-24

Aktenzeichen: 3 (8) (3) Sa 2197/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0324.3.8.3SA2197.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 1 KSchG, §§ 102 Abs. 1, 111, 112 a BetrVG

Leitsätze

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.10.1997 - 1 Ca 1429/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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