Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-31, 6 Sa 39/98

6 Sa 39/98Arbeitsgericht31.03.1998

Regest

Die tarifdispositive Gesetzesneuregelung in § 10 BUrlG greift nicht in die bereits bestehende Tarifregelungen ein, durch die die betroffenen Arbeitsbedingungen (Entgeltfortzahlung und Dauer des Erholungsurlaubs) bereits abschließend und abweichend von der Gesetzesregelung tariflich geregelt waren.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 39/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-31

Aktenzeichen: 6 Sa 39/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0331.6SA39.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 10 BUrlG n. F.; §§ 29 f, 33 TVAL II

Leitsätze

Die tarifdispositive Gesetzesneuregelung in § 10 BUrlG greift nicht in die bereits bestehende Tarifregelungen ein, durch die die betroffenen Arbeitsbedingungen (Entgeltfortzahlung und Dauer des Erholungsurlaubs) bereits abschließend und abweichend von der Gesetzesregelung tariflich geregelt waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.09.1997 - 1 Ca 961/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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