6 Sa 39/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-31, 6 Sa 39/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-31, 6 Sa 39/98
6 Sa 39/98Arbeitsgericht31.03.1998
Regest
Die tarifdispositive Gesetzesneuregelung in § 10 BUrlG greift nicht in die bereits bestehende Tarifregelungen ein, durch die die betroffenen Arbeitsbedingungen (Entgeltfortzahlung und Dauer des Erholungsurlaubs) bereits abschließend und abweichend von der Gesetzesregelung tariflich geregelt waren.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 39/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-31
Aktenzeichen: 6 Sa 39/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0331.6SA39.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 10 BUrlG n. F.; §§ 29 f, 33 TVAL II
Leitsätze
Die tarifdispositive Gesetzesneuregelung in § 10 BUrlG greift nicht in die bereits bestehende Tarifregelungen ein, durch die die betroffenen Arbeitsbedingungen (Entgeltfortzahlung und Dauer des Erholungsurlaubs) bereits abschließend und abweichend von der Gesetzesregelung tariflich geregelt waren.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.09.1997 - 1 Ca 961/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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