Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-07, 16 Sa 77/98

16 Sa 77/98Arbeitsgericht07.04.1998

Regest

1. Übt ein Arbeitnehmer (hier: Musiklehrer) neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV bei einer Kirchengemeinde aus, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Tätigkeit auf Versicherung bei einer (kirchlichen) Zusatzversorgungseinrichtung.2. Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversor gung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluß an BAG, Urt. v. 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - NZA 1996, 992).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 77/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-07

Aktenzeichen: 16 Sa 77/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0407.16SA77.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § § 8 Abs. 1 SGB IV, 16 Abs. 1 lit. b KZVK-Satzung,Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

  1. Übt ein Arbeitnehmer (hier: Musiklehrer) neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV bei einer Kirchengemeinde aus, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Tätigkeit auf Versicherung bei einer (kirchlichen) Zusatzversorgungseinrichtung.2. Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversor gung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluß an BAG, Urt. v. 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - NZA 1996, 992).

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.1997 - 3 Ca 2094/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Streitwert: unverändert (12.000,-- DM).

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