16 Sa 77/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-07, 16 Sa 77/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-07, 16 Sa 77/98
16 Sa 77/98Arbeitsgericht07.04.1998
Regest
1. Übt ein Arbeitnehmer (hier: Musiklehrer) neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV bei einer Kirchengemeinde aus, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Tätigkeit auf Versicherung bei einer (kirchlichen) Zusatzversorgungseinrichtung.2. Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversor gung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluß an BAG, Urt. v. 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - NZA 1996, 992).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 77/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-07
Aktenzeichen: 16 Sa 77/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0407.16SA77.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § § 8 Abs. 1 SGB IV, 16 Abs. 1 lit. b KZVK-Satzung,Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze
- Übt ein Arbeitnehmer (hier: Musiklehrer) neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV bei einer Kirchengemeinde aus, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Tätigkeit auf Versicherung bei einer (kirchlichen) Zusatzversorgungseinrichtung.2. Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversor gung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluß an BAG, Urt. v. 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - NZA 1996, 992).
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.1997 - 3 Ca 2094/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Streitwert: unverändert (12.000,-- DM).
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