Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-21, 3 (11) (18) Sa 1968/97

3 (11) (18) Sa 1968/97Arbeitsgericht21.04.1998

Regest

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (11) (18) Sa 1968/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-21

Aktenzeichen: 3 (11) (18) Sa 1968/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0421.3.11.18SA1968.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 1 KSchG, §§ 111, 112 a BetrVG

Leitsätze

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.1997 - 2 Ca 1524/97 - abgeändert.

  2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 beendet worden ist.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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