4 Sa 110/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-13, 4 Sa 110/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-13, 4 Sa 110/98
4 Sa 110/98Arbeitsgericht13.05.1998
Regest
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des gewährten Jubiläums- und Treuegeldes die Betriebszugehörigkeit der sogenannten unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen im Gegensatz zu den Teilzeitkräften aufgrund einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten generellen Regelung fiktiv und nicht für jeden Beschäftigten nach dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für diese Differenzierung ein sachgerechter Grund besteht.Der sachliche Grund liegt sowohl in der unterschiedlichen Zusammensetzung der unständig Beschäftigten und den dort anzutreffenden schwankenden Arbeitsleistungen der jeweiligen Arbeitnehmer als auch darin begründet, daß die vorgenommene Pauschalierung der im Einzelfall nur schwer rekonstruierbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung trägt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 110/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-13
Aktenzeichen: 4 Sa 110/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0513.4SA110.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 77 BetrVG, § 242 BGB Gleichbehandlung
Leitsätze
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des gewährten Jubiläums- und Treuegeldes die Betriebszugehörigkeit der sogenannten unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen im Gegensatz zu den Teilzeitkräften aufgrund einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten generellen Regelung fiktiv und nicht für jeden Beschäftigten nach dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für diese Differenzierung ein sachgerechter Grund besteht.Der sachliche Grund liegt sowohl in der unterschiedlichen Zusammensetzung der unständig Beschäftigten und den dort anzutreffenden schwankenden Arbeitsleistungen der jeweiligen Arbeitnehmer als auch darin begründet, daß die vorgenommene Pauschalierung der im Einzelfall nur schwer rekonstruierbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung trägt.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom
08.10.1997 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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