Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-27, 12 (18) Sa 196/98

12 (18) Sa 196/98Arbeitsgericht27.05.1998

Regest

1. Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Daher sperrt § 105 Abs. 1 SGB VII nicht Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld.2. Für eine durch den Tritt verursachte Steißbeinfraktur, verbunden mit sechswöchiger Krankschreibung und fünftägiger stationärer Nachbehandlung, können DM 3.000,-- als Schmerzensgeld angemessen sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (18) Sa 196/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-27

Aktenzeichen: 12 (18) Sa 196/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0527.12.18SA196.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 823, § 847 BGB, § 105 SGB VII, § 286 ZPO

Leitsätze

  1. Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Daher sperrt § 105 Abs. 1 SGB VII nicht Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld.2. Für eine durch den Tritt verursachte Steißbeinfraktur, verbunden mit sechswöchiger Krankschreibung und fünftägiger stationärer Nachbehandlung, können DM 3.000,-- als Schmerzensgeld angemessen sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.01.1998 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Schmerzensgeld DM 3.000,-- sowie weitere DM 29,50 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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