Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-24, 4 (5) TaBV 27/98

4 (5) TaBV 27/98Arbeitsgericht24.06.1998

Regest

Der Arbeitgeber hat gemäß dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie von Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 keine Möglichkeit, die Frage, ob der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung verweigert hat, im Beschlußverfahren zu überprüfen.Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus dieser Rechtslage ergeben, führen allein dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer den tarifvertraglich gewährten Anspruch auf Begründung eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dann zu gewähren, wenn der Betriebsrat zu Unrecht seine Zustimmung verweigert hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (5) TaBV 27/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-24

Aktenzeichen: 4 (5) TaBV 27/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0624.4.5TABV27.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie

Leitsätze

Der Arbeitgeber hat gemäß dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie von Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 keine Möglichkeit, die Frage, ob der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung verweigert hat, im Beschlußverfahren zu überprüfen.Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus dieser Rechtslage ergeben, führen allein dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer den tarifvertraglich gewährten Anspruch auf Begründung eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dann zu gewähren, wenn der Betriebsrat zu Unrecht seine Zustimmung verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des

Arbeitsgerichts Solingen vom 17.02.1998 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.

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