Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-09-14, 10 Sa 1109/98

10 Sa 1109/98Arbeitsgericht14.09.1998

Regest

Es ist weder nach staatlichem noch nach innerkirchlichem Recht rechtlich zu beanstanden, wenn der Pfarrer als Vorgesetzter eines in der Gemeinde angestellten Organisten diesen anweist, das Vaterunser mit der Orgel zu begleiten. Eine wegen der Verweigerung der Orgelbegleitung ausgesprochene Abmahnung ist rechtens.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1109/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-09-14

Aktenzeichen: 10 Sa 1109/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0914.10SA1109.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 315 BGB, §§ 17, 6 KAVO

Leitsätze

Es ist weder nach staatlichem noch nach innerkirchlichem Recht rechtlich zu beanstanden, wenn der Pfarrer als Vorgesetzter eines in der Gemeinde angestellten Organisten diesen anweist, das Vaterunser mit der Orgel zu begleiten. Eine wegen der Verweigerung der Orgelbegleitung ausgesprochene Abmahnung ist rechtens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 28.05.1998 - 1 Ca 2962/97 - wird kostenfällig

als unbegründet zurückgewiesen.

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