Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-06, 7 Ta 306/98

7 Ta 306/98Arbeitsgericht06.10.1998

Regest

Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß entscheidet der Rechtspfleger über den Wiedereinsetzungsantrag, wenn er der Erinnerung in der Sache abhelfen will.Diese Entscheidung ist für das Beschwerdegericht bindend (§ 238 Abs. 3ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 306/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-10-06

Aktenzeichen: 7 Ta 306/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1006.7TA306.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 238 Abs. 3 ZPO; § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG; § 19 BRAGO

Leitsätze

Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß entscheidet der Rechtspfleger über den Wiedereinsetzungsantrag, wenn er der Erinnerung in der Sache abhelfen will.Diese Entscheidung ist für das Beschwerdegericht bindend (§ 238 Abs. 3ZPO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.07.1998 (ausgefertigt unter dem 15.07.1998) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 1.550,-- DM.

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