7 Ta 306/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-06, 7 Ta 306/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-06, 7 Ta 306/98
7 Ta 306/98Arbeitsgericht06.10.1998
Regest
Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß entscheidet der Rechtspfleger über den Wiedereinsetzungsantrag, wenn er der Erinnerung in der Sache abhelfen will.Diese Entscheidung ist für das Beschwerdegericht bindend (§ 238 Abs. 3ZPO).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 306/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-06
Aktenzeichen: 7 Ta 306/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1006.7TA306.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 238 Abs. 3 ZPO; § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG; § 19 BRAGO
Leitsätze
Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß entscheidet der Rechtspfleger über den Wiedereinsetzungsantrag, wenn er der Erinnerung in der Sache abhelfen will.Diese Entscheidung ist für das Beschwerdegericht bindend (§ 238 Abs. 3ZPO).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.07.1998 (ausgefertigt unter dem 15.07.1998) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1.550,-- DM.
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